Berufsrecht
Zugang zu den Heilberufen
Der Zugang (Approbation) zu den Heilberufen richtet sich bei Ärzten nach der Bundesärzteordnung [BÄO] und bei Zahnärzten nach dem Zahnheilkundegesetz [ZHG]. Die dort genannten Voraussetzungen sind im Wesentlichen identisch und verlangen:
- ein erfolgreich abgeschlossenes Zahn- / Medizinstudium
- das Fehlen schuldhaften Verhaltens, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt
- dass keine gesundheitlichen Gründe gegen die Eignung zur Berufsausübung sprechen
- die für die Berufsausübung notwendige deutsche Sprachkenntnis.
Nach dem Zugang zum Heilberuf besteht anschließend die Möglichkeit einer fachlichen Qualifikation zum Facharzt. Hierzu haben die Länder entsprechende Weiterbildungsordnungen erlassen.
Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt
Soweit der Arzt, bzw. Zahnarzt im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsfürsorge nach dem fünften Sozialgesetzbuch tätig werden möchte, bedarf er darüber hinaus einer Vertragsarzt- / Vertragszahnarztzulassung. Hierüber entscheidet der jeweils von der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen gebildete Zulassungsausschuss. Wegen überwiegend gesperrter Planungsbereiche und kaum freier Vertragsarztstellen treten in diesen Bereichen nicht selten Probleme der Nachfolgezulassung und der Durchführbarkeit von Zulassungsalternativen wie dem Jobsharing auf.
Zulassung zum Apothekerberuf
In gleicher Weise beurteilt sich auch die Zulassung zum Apothekerberuf. Auch der Apotheker bedarf unter den Voraussetzungen eines erfolgreich abgeschlossenen Pharmaziestudiums, dem Fehlen von Unwürdigkeits- oder Unzuverlässigkeitsgründen, gesundheitlicher Eignung und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnis einer Approbation nach der Bundesapothekerordnung [BApO].
Zulassung zum Heilpraktiker
Eine weitere Möglichkeit Zugang zu den Heilberufen zu erlangen, ist die Tätigkeit des Heilpraktikers. Der Heilpraktiker übt nach § 1 Heilpraktikergesetz [HeilprG] die Heilkunde aus, ohne Arzt zu sein. Es bedarf hierzu deshalb auch keines abgeschlossenen Medizinstudiums. Es wird jedoch eine Heilpraktikerprüfung vorgeschrieben, die neben persönlichen Voraussetzungen (Mindestalter 25 Jahre, mindestens Volksschulbindung, sittliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung) auch eine fachliche Prüfung wesentlicher medizinischer und rechtlicher Grundlagen umfasst.
Heilhilfsberufe und Gesundheitshandwerke
Neben den Heilberufen gibt es auch eine Vielzahl von Heilhilfsberufen und Gesundheitshandwerken. Zu den Ersten gehören unter anderem Kranken- und Altenpfleger, Physio- und Ergotherapeuten, aber auch Notfallsanitäter und Medizinische Fachangestellte. In Abgrenzung zu den klassischen Heilberufen üben diese ihren Beruf nicht durch eigenverantwortliche Heilbehandlung aus, sondern sind in ihrem Wirken von ärztlichen Verordnungen abhängig. Regelmäßig handelt es sich hierbei um Ausbildungsberufe mit staatlicher Prüfung. Gesundheitshandwerker sind demgegenüber, schon dem Namen nach, Handwerksberufe, wie der Augenoptiker, der Zahntechniker oder der Hörgeräteakustiker.