Berufspflichten

Berufspflichten der Ärzte und Zahnärzte

Die beruflichen Pflichten der Ärzte und Zahnärzte ergeben sich maßgeblich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den von den Ländern erlassenen Berufsordnungen. Letzteren liegen inhaltlich weitgehend die entsprechenden Musterberufsordnungen der Bundesärztekammer, bzw. der Bundeszahnärztekammer zu Grunde. Es lassen sich dabei u.a. die folgenden ärztlichen Pflichten herausstellen:

  • Gewissenhafte Berufsausübung (§ 2 Abs. 1 MBO-Ärzte; § 7 Abs. 1 MBO-Ärzte)
    Der Arzt ist zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet und hat sein Handeln am Wohl des Patienten auszurichten. Bei der Behandlung hat er die Würde des Menschen und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu beachten.
  • Behandlungspflicht (§ 7 Abs. 2 MBO-Ärzte)
    Eine Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages trifft den Arzt abgesehen von Notfällen grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt jedoch für Vertragsärzte, die im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung Patienten behandeln. Sie dürfen gem. § 13 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags (Ärzte) nur in begründeten Ausnahmefällen eine Behandlung ablehnen.
  • Fachliche Qualifikation (§ 2 Abs. 3 MBO-Ärzte; § 4 MBO-Ärzte)
    Der Arzt hat die für die Berufsausübung notwendige fachliche Qualifikation aufzuweisen, woraus u.a. eine Fortbildungspflicht für den Arzt resultiert und eine Pflicht zur grundsätzlich fachgebietsbezogenen Behandlung.
  • Ärztliche Unabhängigkeit (§ 3 MBO-Ärzte; §§ 30 ff MBO-Ärzte)
    Die ärztliche Unabhängigkeit, also die Ungebundenheit der medizinischen Meinungsbildung des Arztes, ist zu Gunsten des Patienten immer zu wahren. Hieraus folgen diverse Einschränkungen der ärztlichen Betätigungsfreiheit, wie das Verbot Zuwendungen durch den Patienten anzunehmen, wenn diese nicht geringfügig sind oder waren, Gegenstände oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, wenn diese nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
  • Aufklärungspflichten (§ 630 e BGB; § 8 MBO-Ärzte)
    Da die ärztliche Behandlung der Einwilligung des Patienten bedarf (§ 630 d BGB), ist der Patient vor der Behandlung über die wesentlichen Risiken der Behandlung und deren Alternativen aufzuklären. Eine solche Aufklärung muss dabei jedenfalls so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung noch wohlüberlegt treffen kann.
  • Schweigepflicht (§ 9 MBO-Ärzte)
    Der Arzt unterliegt einer umfassenden Schweigepflicht über diejenigen Umstände, die ihm in seiner Tätigkeit als Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Eine unbefugte Weitergabe solcher Informationen ohne eine entsprechende Schweigepflichtentbindung durch den Patienten ist als „Schweigepflichtverletzung“ sogar strafbewährt nach § 203 Strafgesetzbuch.
  • Dokumentationspflicht und Einsichtnahmerecht des Patienten (§§ 630 f, 630 g BGB; § 10 MBO-Ärzte)
    Der Behandler ist verpflichtet, sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Hierzu gehören insbesondere die Anamnese (Erkrankungshintergrund), Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, sowie durchgeführte Therapien und ihre Wirkungen. Ferner sind auch Aufklärungen und Einwilligungen zu dokumentieren. Da die Dokumentation nicht nur dem Arzt selbst, sondern auch den Interessen des Patienten dient und insbesondere auch die künftige Behandlung sichern soll, korrespondiert folgerichtig mit der Dokumentationspflicht auch ein Einsichtnahmerecht des Patienten in die Behandlungsdokumentation. Zu diesem Zweck kann der Patient auch die Übersendung einer Kopie der Behandlungsdokumentation verlangen, wenn er dem Behandler die hierfür entstehenden Kosten (i.d.R. Kopier- und Portokosten) erstattet.
  • Angemessene Honorarforderung (§ 12 MBO-Ärzte)
    Das Liquidationsrecht des Arztes ist komplex. § 12 MBO-Ärzte spricht jedenfalls im Grundsatz davon, dass die Honorarforderung angemessen sein muss und sich grundsätzlich an der Gebührenordnung für Ärzte [GOÄ] zu orientieren hat. Diese Regelung trifft jedenfalls im Bereich privatversicherter Krankenbehandlung zu. Welches Honorar hierbei als angemessen anzusehen ist, steht zwischen Behandlern und Patienten nicht selten im Streit. Ärztliche Abrechnungen sind zum Teil Begründungserfordernissen und weiteren formalen Anforderungen unterworfen, die in der Praxis nicht immer eingehalten werden. Im Bereich der gesetzlich versicherten Krankenbehandlung besteht hingegen kein Liquidationsrecht des Arztes gegenüber dem Patienten. Die Leistungen werden hier über die kassenärztliche Vereinigung abgegolten.

Die für Zahnärzte geltenden Berufspflichten sind in der Musterberufsordnung für Zahnärzte weitgehend vergleichbar formuliert.

Weitere Pflichten:

Nimmt der Arzt oder Zahnarzt auch an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, also der öffentlichen Gesundheitsfürsorge im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung teil, so treffen ihn über die allgemeinen Berufspflichten hinaus noch weitere Pflichten. Unter anderem besteht hiernach eine

  • nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnbare Behandlungspflicht gem. § 13 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags (Ärzte);
  • eine Pflicht zur grundsätzlich vollzeitigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 19a Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung), sowie einer daraus folgenden
  • Präsenzpflicht mit der Maßgabe am Ort seiner Niederlassung mindestens 20 Sprechstunden pro Woche anzubieten (§ 17 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte;
  • eine Teilnahmepflicht an vertragsärztlichen Notdiensten (§ 75 Abs. 1b SGB V);
  • eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung und daraus folgender Begrenzung von Vertretungsmöglichkeiten (§ 32 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung); sowie
  • einer Pflicht zur „peinlich genauen Leistungsabrechnung“ gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.

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