Strafrecht

Strafrechtliche Haftung der Ärzte und Zahnärzte

Es kann auch vorkommen, dass der Arzt oder Zahnarzt in das Blickfeld der Strafjustiz gerät.

Die Gefahr der Straftatbegehung im Arztberuf

Zum Vorwurf eines Körperverletzungsdelikts (§§ 223 ff StGB) oder einer zumindest fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) kann es im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Behandlungsdurchführung kommen. Wenngleich es nicht unumstritten ist, wird doch überwiegend der ärztliche Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung angesehen (BGHSt 11, 111, 112). Eine solche ist nur gerechtfertigt, wenn sie mit der Einwilligung des Patienten erfolgt oder unter engen Voraussetzungen von dessen mutmaßlicher Einwilligung gedeckt wäre. Zu diesem Zweck erweist sich die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten als unerlässlich, da nur ein Patient der weiß, worin er einwilligt, eine wirksame Einwilligung erklären kann.

Die rechtspolitisch immer wieder diskutierte Frage der Sterbehilfe wird aktuell in der Rechtsprechung differenziert gesehen. Während das aktiv lebensbeendende Einwirken eines Arztes nicht gerechtfertigt werden kann, kann doch der Abbruch weiterer (lebenserhaltender) Behandlung (passive Sterbehilfe) gerechtfertigt sein, wenn dies dem Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. (BGH, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09).

Im Bereich der Tötungsdelikte können im Einzelfall auch der Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) oder die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) eine Rolle spielen.

Nicht selten stehen jedoch Vermögensstraftaten im Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, bzw. sonstige Falschabrechnungen führen schnell zum Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB). Besonders gilt das im Bereich des Vertragsarztwesens, wo gegenüber dem Sozialversicherungssystem explizit eine Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung besteht (BSGE, 43, 250, 252).

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (BGBl. 2016 I S. 1254 ff) und den damit in das Strafgesetzbuch eingeführten §§ 299 a; 299 b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), werden nunmehr auch Vorteilsannahmen oder -gewährungen für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln in Heilberufen unter Strafe gestellt.

Und schließlich korreliert mit der Schweigepflicht des Arztes (§ 9 MBO-Ärzte) auch die Strafbarkeit einer Verletzung der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn nicht zuvor eine Schweigepflichtentbindung durch den Patienten erteilt wurde.

Achtung: Es drohen auch Konsequenzen im Berufsrecht!

Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Maßnahmen gegen einen Arzt oder Zahnarzt ist immer auch ein berufsrechtlicher Zusammenhang zu beachten. Von Amts wegen werden wesentliche strafrechtliche Maßnahmen den zuständigen Behörden und Berufskammern gemeldet (Nr. 26 MiStra). Es kann deshalb dazu kommen, dass neben dem Strafverfahren auch berufsrechtliche Maßnahmen (Verweis, Geldbuße, Feststellung der Berufsunwürdigkeit, u.a.) nach den Heilberufekammergesetzen, der teilweise oder vollständige Entzug der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V) oder sogar der Entzug der Approbation durch die Approbationsbehörde (§§ 5, 6 BÄO) zur Anwendung gelangen.

Gerade der Entzug der kassenärztlichen, bzw. kassenzahnärztlichen Zulassung, aber auch der Entzug der Approbation ist bei sich bestätigenden strafrechtlichen Vorwürfen und daraus folgender Unwürdigkeit des Arztes oder Zahnarztes eine zwingende Entscheidung der zuständigen Behörde und muss getroffen werden.

Die Folgen einer Straftat können für einen Arzt oder Zahnarzt daher weit über die strafrechtlichen Sanktionen hinausreichen.

Eine frühzeitige Strafverteidigung ist wichtig

Der betroffene Arzt oder Zahnarzt ist daher zumeist gut beraten, sich schon früh im Zuge laufender Ermittlungsverfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Einerseits können so schon bei Beweisermittlungsmaßnahmen, wie der Beschuldigtenvernehmung, in der dem Betroffenen wie jedem Beschuldigten ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, aber auch bei Praxisdurchsuchungen und Beschlagnahmen zielführende Hinweise gegeben werden, um noch vor Anklageerhebung auf eine mögliche Verfahrenseinstellung hinzuwirken.

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