Arznei- und Hilfsmittel

Arznei- und Hilfsmittelhaftung

Besondere Haftungsfragen können sich im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittelhaftung ergeben.

Unter den für die Arzthaftung geltenden Voraussetzungen kann man gegen den Behandler vorgehen, wenn dieser in vorwerfbarer Weise ein fehlerhaftes Arznei- oder Hilfsmittel bei der Behandlung einsetzt und so den Patienten schuldhaft schädigt.

Neben dieser Haftung des Behandlers gibt es jedoch auch eine Haftung des Unternehmers, der das Arznei- oder Hilfsmittel in den Verkehr gebracht hat.

Im Falle fehlerhafter Arzneimittel haftet der Unternehmer, der das Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, dem geschädigten Patienten auf Schadensersatz. Das Arzneimittelgesetz [AMG] hat hierzu in § 84 einen Gefährdungshaftungstatbestand, der vom Verschulden des Unternehmers unabhängig ist.

Die Haftung besteht danach, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Arzneimittels ein Schaden entsteht, der nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft über ein vertretbares Maß hinausgeht.

Ferner tritt die Haftung ein, wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Kennzeichnung oder Information zu diesem Arzneimittel entsteht, die nicht mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft übereinstimmt.

Auch für Medizinprodukte (Herzschrittmacher, Implantate, etc.) findet sich neben den verschuldensabhängigen Haftungsregeln ein Gefährdungshaftungstatbestand in § 1 Produkthaftungsgesetz [ProdHaftG], der den Hersteller trifft und diesen verschuldensunabhängig zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein fehlerhaftes Medizinprodukt in den Verkehr bringt.

Gegenüber den verschuldensabhängigen Haftungstatbeständen wird hier dem Geschädigten ein wirksames Mittel zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arznei- und Hilfsmittel an die Hand gegeben

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