Absicherung
Soziale Absicherung nach Gesundheitsschäden
Kommt es durch Gesundheitsschäden zu Beeinträchtigungen in der Lebensführung und in der Leistungsfähigkeit einer Person, bietet das Sozialrecht neben der auf Heilung oder Pflege ausgerichteten Kranken- und Pflegeversicherung auch noch weitere Unterstützungen.
Der Grad der Behinderung – Absicherung durch Arbeitsschutz und Vergünstigungen
Wer durch einen Gesundheitsschaden mit der Folge körperlicher oder geistiger Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur unerhebliche Einschränkungen in seiner Lebensführung erfährt, hat die Möglichkeit, nach dem im neunten Sozialgesetzbuch geregelten Schwerbehindertenrecht, die Feststellung eines Grades der Behinderung zu beantragen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 wird die Schwerbehinderteneigenschaft bestätigt und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Bereits ab einem Grad der Behinderung von 30 kann jedoch schon die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX erfolgen, mit der Folge des für Schwerbehinderte geltenden besonderen Kündigungsschutzes am Arbeitsplatz gem. § 168 SGB IX.
Bei höherem Grad der Behinderung kommen weitere Vergünstigungen hinzu. Diese umfassen beispielsweise Steuervergünstigungen, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Eintrag von Merkzeichen zur Inanspruchnahme besonderer Hilfen (z.B. G – gehbehindert; H – hilflos; Bl – blind; Gl – gehörlos; B – Begleitpersonberechtigung; RF – Rundfunkermäßigung; u.a.), aber auch die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente ab dem 65. Lebensjahr nach § 37 SGB VI, u.a.
Die Erwerbsminderungsrente – finanzielle Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit
Wer durch einen Gesundheitsschaden nicht mehr in der Lage ist, seine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang fortzuführen, hat die Möglichkeit eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen. Nach § 43 des sechsten Sozialgesetzbuches, hat Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung), bzw. drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Ferner setzt die Erwerbsminderungsrente voraus, dass innerhalb von fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung geleistet wurden. Obwohl auch diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall umstritten sein können, liegen doch die meisten Auseinandersetzungen, sowohl bei der Frage zur Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente, als auch bei der Feststellung eines Grades der Behinderung im Bereich der medizinischen Voraussetzungen der körperlichen und geistigen Funktionsbeeinträchtigungen, bzw. im Umfang der verbliebenen Erwerbsfähigkeit.
Wenn bei der Arbeit etwas passiert – die Unfallversicherung
Einen weiteren wichtigen Zweig der Sozialversicherung bildet die gesetzliche Unfallversicherung nach dem siebenten Sozialgesetzbuch. Die Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation, sowie Verletztengeld zum Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten oder Pflegeleistungen erbringt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht. Ebenso kann eine Unfallrente nach §§ 56 ff SGB VII beansprucht werden, wenn in Folge des Unfall die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20% gemindert ist. Anders als bei der Erwerbsminderungsrente nach dem sechsten Sozialgesetzbuch, werden bei der hier zu gewährenden Unfallrente auch Einbußen berücksichtigt die dadurch entstehen, dass besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr genutzt werden können.
Viele der durch die Sozialversicherungszweige abgesicherten Risiken, können heute auch im Wege privater Versicherungen, wie Berufsunfähigkeitsversicherungen oder privater Unfallversicherungen, abgedeckt werden. Neben den zu beachtenden Besonderheiten, die den vertraglichen Vereinbarungen entspringen, finden sich auch hier typischerweise Auseinandersetzungen im Bereich medizinischer Fragestellungen zu den Auswirkungen von Erkrankungen auf die Erwerbs-, bzw. Berufsfähigkeit oder aber zur unfallversicherungsrechtlichen Frage, ob die eingetretenen Erkrankungsfolgen tatsächlich auf dem zur Rede stehenden Unfall beruhen.